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Exhibitionismus ist eine Straftat: Wichtige Eckdaten zu § 183 StGB: Täter: Kann nur ein Mann sein (Sonderdelikt). Handlung: Vorsätzliches Entblößen des Geschlechtsteils vor einer anderen Person in Echtzeit, um sich sexuell zu erregen. Belästigung: Das Opfer muss die Handlung wahrnehmen und sich belästigt fühlen (Angst, Ekel). "Dick Pics": Das Versenden von Fotos/Videos fällt in der Regel nicht unter § 183, da keine Live-Interaktion stattfindet. Antragsdelikt: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, außer die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Therapie statt Strafe: § 183 Abs. 3 StGB ermöglicht die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, wenn eine Heilbehandlung exhibitionistischer Störungen zu erwarten ist. (Google KI) Umgangssprachlich wird Exhibitionismus oft als „sich zur Schau stellen“ oder allgemein als extremes Geltungsbedürfnis bezeichnet. Es beschreibt den Drang, Privates, Gefühle oder den Körper – auch jenseits sexueller Entblößung – öffentlich zu präsentieren. (Google KI: Exhibitionismus umgangssprachlich) Umgangssprachlich werden oft die Begriffe Nudismus, Exhibitionismus, Naturismus, Nacktheit, Nacktbaden und Freikörperkultur/FKK beliebig vertauscht oder gleichgesetzt. Es gibt aber grundlegende Unterschiede. Besonders schamgeprägte, körperfeindliche, konservativ-prüde bis gymnophobe Menschen sehen in Nacktheit oft etwas Perverses und äußern sich dann auch entsprechend darüber. | ||||