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Forums-Wiki » Rechtliches zu Nacktheit im öffentlich zugänglichen Raum Inhaltsverzeichnis

(ohne Gewähr, bin kein Jurist, ich stelle hier lediglich meine Meinung dar, Thomas Kritz)

Nacktheit im öffentlich zugänglichen Raum ist nicht strafbar, wenn sie nicht mit sexueller Handlung in Verbindung steht (§ 183a StGB) und ist wohl auch noch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt worden, wenn es abseits von Siedlungen als sportliche Aktivität betrieben wird, also keinen „groben Unfug“ darstellt. Dabei spielt es wohl auch keine Rolle, ob sich ein besonders empfindlicher Mitmensch tatsächlich belästigt fühlt.

Dieses "grober Unfug" kann meiner Meinung nach zum Einschätzen gute Dienste leisten, da das der Name des Vorgänger-Paragrafen zum § 118 OWiG war. 1972 wurde im Zuge einer Strafrechtsreform aus dem Straftatsbestand "grober Unfug" die Ordnungswidrigkeit "Belästigung der Allgemeinheit". Was damit untersagt wird, ist wohl aber weitgehend gleich geblieben (siehe auch Wikipedia).

Also für den Onkel vom Ordnungsamt, der mich letztes Jahr aufgesucht hat, schien es schon wichtig zu sein, ob ich meine Aktivitäten als Sport sehe. Ich denke, Wandern oder gar nur Spazieren hat es im Zweifelsfall da schwieriger, keine erotisch motivierte Auslegung zugeschrieben zu bekommen, bzw. als "grober Unfug" gesehen zu werden.
Bei mir steht ja ein komplexes Gesundheitskonstrukt dahinter. Ich denke, das gibt mir einiges an Schutz vor Falschauslegung.

Letztendlich ist es wohl so, dass sich ein gedachter "Durchschnittsbürger" (weder besonders prüde noch besonders freizügig) nicht daran stören müsste (müsste!).

Es folgt daraus, dass es keine Rolle spielt, ob sich real tatsächlich jemand daran gestört gefühlt hat.
• Also, auch wenn sich keiner daran gestört gefühlt hat, kann es eine Ordnungswidrigkeit sein. Und b)
• Auch, wenn sich einer daran gestört gefühlt hat, muss es nicht zwangsläufig eine Ordnungswidrigkeit sein.

Meine Einschätzung: Je weiter man von Siedlungen und anderen Orten, wo mit Menschenansammlungen zu rechnen ist, entfernt nackt ist und je deutlicher ein sportlich-gesundheitsorientierter oder zumindest erholungssuchender Charakter zu erkennen ist, desto geringer ist die Gefahr eines Busgeldes, das auch vor einem Richter Bestand hat.

Genauer lässt sich die Rechtslage meiner Meinung nach nicht beschreiben.

Begriffe
• "öffentlich", in der "Öffentlichkeit": Dies bezeichnet einen Ort, und zwar jeden Ort, der für jedermann frei zugänglich ist. Grenzwertig erscheint mir z.B., wie dies mit einem Hof ist, der nicht abgeschlossen ist, in der aber ein Fremder eigentlich nichts zu suchen hat.

Gesetze
• § 183a StGB ("Erregung öffentlichen Ärgernisses"): "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ... ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,"
Also, ohne sexuelle Handlung keine Anwendung des 183a.

• § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit"): "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."

Auskünfte eines Berufsjuristen (nach eigenen Angaben):
Meine Frage auf GuteFrage.net: Wo ist die Grenze zur Ordnungswidrigkeit bei Nacktheit im öffentlich zugänglichen Raum?

Beste Antwort: "die Grenze bleibt unbeantwortet, weil es sie nicht gibt und zwar absichtlich.

§118 OWiG ist kein Paragraph, der mit Lineal, GPS oder Google‑Maps‑Koordinaten arbeitet.

Er ist bewusst offen formuliert, weil Belästigung ein sozialer Kontext ist, kein geografischer.

Ein richter entscheidet also nicht nach bauchgefühl, sondern nach dem objektiven sozialen Empfinden eines durchschnittlichen Bürgers.

Das ist ein juristischer Maßstab, kein persönlicher Geschmack.

Warum gibt es keine konkrete Handhabe für Nacktsportler?
Weil man nicht jede denkbare Alltagssituation in ein Gesetz pressen kann.

Wenn der Gesetzgeber anfangen würde, Nacktjogging in Metern zu regulieren, bräuchten wir demnächst auch Regeln für:

Mindestabstand für lautes Lachen
Höchstgeschwindigkeit für Flip‑Flops
und eine EU‑Norm für „akzeptable Blickwinkel auf menschliche Haut“

§118 OWiG ist genau dafür da:
für Situationen, die man nicht in Tabellen pressen kann.

Die Grenze ist also nicht „schade“ [dass man sie nicht benennen kann, Einfügung von mir], sondern schlicht nicht messbar, weil sie vom Kontext abhängt:

Wer ist da?
Wie öffentlich ist der Ort?
Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand sich belästigt fühlen müsste?

Das ist keine Willkür, sondern der einzige Weg, ein Gesetz flexibel zu halten, ohne 400 Sonderregeln zu erfinden.

am ende ist die grenze genau da, wo der durchschnittsbürger vom entspannten spazieren plötzlich in den ‚ich wollte heute eigentlich keinen überraschungs‑naturdokumentarfilm über Homo sapiens‘‑Modus wechselt.

das recht arbeitet nicht mit metern, sondern mit Situationen — und die kippen schneller, als man ‚oh, das ist aber viel Haut für einen Dienstagvormittag‘ sagen kann.

wenn du also eine feste Grenze suchst: sie liegt irgendwo zwischen ‚niemand da, der sich wundern könnte‘ und ‚jemand hat gerade genug Realität für heute gesehen."


Meine Überlegung dazu:


"War es objektiv geeignet, andere zu belästigen?" (aus Beitrag von gleicher Person aber vor dem oben zitierten)

Klingt gut, aber es ist ja nur subjektiv möglich, das zu beurteilen, also nur nach Meinung des Richters. Wollte man Objektivität, müsste man eine repräsentative Umfrage machen zu genau der Sachlage - das geht natürlich nicht, also ist ein "objektiv" nicht möglich. Der Richter mag sich einreden und in seiner Urteilsbegründung so darlegen, es sei objektiv, das ist aber Wunschdenken. Man kann es drehen und wenden wie man will, mit dem § 118 OWiG ist man letztendlich auf Gedeih und Verderb der Lust und Laune des Richters ausgeliefert.

Auch ist das mit dem "gesunden Menschenverstand" eher Wunschdenken. Etwas mit Verstand beurteilen setzt präzises Wissen voraus. Es macht aber kleinste Nuancen aus, ob so eine Situation als belästigend oder tolerierbar empfunden wird, noch dazu von einem imaginären Durchschnittsbürger. Es steckt letztendlich das subjektive Bauchgefühl des Richters mit drin und ist damit keine reine Verstandsentscheidung.

Aber ich sehe sehr wohl die Problematik, dass in solchen Situationen eine objektive Beurteilung schwer bis unmöglich sein kann - und dann eben der Richter einfach das letzte Wort sprechen muss, nach bestem Wissen und Gewissen. Liegt er klar daneben, hilft nur der Gang in die nächsthöhere Instanz, Ausgang ungewiss.

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