Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Sie können sich hier anmelden
Dieses Board hat 45 Mitglieder
88 Beiträge & 24 Themen
Beiträge der letzten Tage
Forums-Wiki » Rechtliches zu Nacktheit im öffentlich zugänglichen Raum Inhaltsverzeichnis

(ohne Gewähr, bin kein Jurist, ich stelle hier lediglich meine Meinung dar, Thomas Kritz)

Nacktheit im öffentlich zugänglichen Raum ist nicht strafbar, wenn sie nicht mit sexueller Handlung in Verbindung steht (§ 183a StGB) und ist wohl auch noch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt worden, wenn es abseits von Siedlungen als sportliche Aktivität betrieben wird, also keinen „groben Unfug“ darstellt. Dabei spielt es wohl auch keine Rolle, ob sich ein besonders empfindlicher Mitmensch tatsächlich belästigt fühlt.

Dieses "grober Unfug" kann meiner Meinung nach zum Einschätzen gute Dienste leisten, da das der Name des Vorgänger-Paragrafen zum § 118 OWiG war. 1972 wurde im Zuge einer Strafrechtsreform aus dem Straftatsbestand "grober Unfug" die Ordnungswidrigkeit "Belästigung der Allgemeinheit". Was damit untersagt wird, ist wohl aber weitgehend gleich geblieben (siehe auch Wikipedia).

Also für den Onkel vom Ordnungsamt, der mich letztes Jahr aufgesucht hat, schien es schon wichtig zu sein, ob ich meine Aktivitäten als Sport sehe. Ich denke, Wandern oder gar nur Spazieren hat es im Zweifelsfall da schwieriger, keine erotisch motivierte Auslegung zugeschrieben zu bekommen, bzw. als "grober Unfug" gesehen zu werden.
Bei mir steht ja ein komplexes Gesundheitskonstrukt dahinter. Ich denke, das gibt mir einiges an Schutz vor Falschauslegung.

Letztendlich ist es wohl so, dass sich ein gedachter "Durchschnittsbürger" (weder besonders prüde noch besonders freizügig) nicht daran stören müsste (müsste!).

Es folgt daraus, dass es keine Rolle spielt, ob sich real tatsächlich jemand daran gestört gefühlt hat.
• Also, auch wenn sich keiner daran gestört gefühlt hat, kann es eine Ordnungswidrigkeit sein. Und b)
• Auch, wenn sich einer daran gestört gefühlt hat, muss es nicht zwangsläufig eine Ordnungswidrigkeit sein.

Meine Einschätzung: Je weiter man von Siedlungen und anderen Orten, wo mit Menschenansammlungen zu rechnen ist, entfernt nackt ist und je deutlicher ein sportlich-gesundheitsorientierter oder zumindest erholungssuchender Charakter zu erkennen ist, desto geringer ist die Gefahr eines Busgeldes, das auch vor einem Richter Bestand hat.

Genauer lässt sich die Rechtslage meiner Meinung nach nicht beschreiben.

Begriffe
• "öffentlich", in der "Öffentlichkeit": Dies bezeichnet einen Ort, und zwar jeden Ort, der für jedermann frei zugänglich ist. Grenzwertig erscheint mir z.B., wie dies mit einem Hof ist, der nicht abgeschlossen ist, in der aber ein Fremder eigentlich nichts zu suchen hat.

Gesetze
• § 183a StGB ("Erregung öffentlichen Ärgernisses"): "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ... ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,"
Also, ohne sexuelle Handlung keine Anwendung des 183a.

• § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit"): "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."

Xobor Xobor Wiki
Datenschutz